Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle, auch künftigen Arbeitnehmerüberlassungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen der Entleiher widersprechen wir und schließen deren Anwendung aus.

I. Vertragsschluss

  1. Wir erklären, dass wir die notwendige Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung im Sinne von § 1 Abs. 1. AÜG besitzen. Wir verpflichten uns, den Entleiher unverzüglich im Sinne von § 12 Abs. 2 AÜG über den Zeitpunkt des Wegfalls der Erlaubnis schriftlich zu unterrichten. In den Fällen der Nichtverlängerung, § 2 Abs. 4 Satz 3 AÜG der Rücknahme, § 4 AÜG oder des Widerrufs § 5 AÜG weisen wir ferner auf das voraussichtliche Ende der Abwicklung, § 2 Abs. 4 AÜG und die gesetzliche Abwicklungsfrist hin.
  2. Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag im Sinne des § 12 AÜG bedarf der Schriftform. Der Entleiher verpflichtet sich hiermit verbindlich, die ihm von uns zugeleiteten Vertragsexemplare gegenzuzeichnen und ein unterschriebenes Vertragsexemplar an uns zurückzusenden. Wir sind weder berechtigt noch verpflichtet, unsere Mitarbeiter zu überlassen, ohne dass ein der Schriftform entsprechender Vertrag abgeschlossen ist.

II. Gegenstand des Vertrages

  1. Wir überlassen nach Maßgabe der jeweiligen Einzelanforderung geeignete und grundsätzlich leistungsbereite Arbeitskräfte, ohne selbst dem Entleiher gegenüber die Arbeitsleistung der Mitarbeiter zu schulden.
  2. Sofern keine besonderen Qualifikationsanforderungen gewünscht sind, schulden wir dem Entleiher einen für die nachgesuchte Tätigkeit ausgebildeten oder mit der Durchführung derartiger Arbeiten bereits einmal betrauten Mitarbeiter durchschnittlichen Ausbildungs-, Wissens- und Erfahrungsstandes.
  3. Wir sind berechtigt, die für die konkrete Überlassung ausgewählten Mitarbeiter während der Überlassungsdauer jederzeit im Rahmen der nachgesuchten Qualifikation auszutauschen. Wünscht der Verleiher die Überlassung eines bestimmten, namentlich benannten Mitarbeiters, so sind wir berechtigt, einen anderen Mitarbeiter gleicher Qualifikation zu stellen, falls der nachgesuchte Mitarbeiter aus dem Arbeitsverhältnis zu uns während der vorgesehenen Überlassungsdauer ausscheidet oder arbeitsunfähig erkrankt oder ihm zustehenden Urlaub in Anspruch nimmt.

III. Durchführung der Überlassung

  1. Wir haben die uns obliegende Überlassungspflicht erfüllt, wenn unser Mitarbeiter beim Entleiher eingetroffen ist. Soweit einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist überlassen wir unseren Mitarbeiter an den Firmensitz des Entleiherbetriebes, der den Überlassungsvertrag mit uns schließt.
  2. Wir stellen sowohl bei entschuldigtem, als auch bei unentschuldigtem Fehlen unseres Mitarbeiters geeigneten Ersatz zu Verfügung. Dies gilt auch, wenn ein Anlass vorliegt, der gemäß § 1 KSchG den Arbeitgeber zur fristlosen Personen- oder verhaltensbedingten Kündigung berechtigen würde.
  3. Mit der Überlassung übertragen wir dem Entleiher die Ausübung des arbeitsbezogenen Weisungsrechtes.

IV. Haftung des Verleihers

  1. Wir haften nicht für Art, Umfang, Ausführung oder Gebrauchsfähigkeit der von unserem Mitarbeiter für den Entleiher verrichteten Arbeiten.
  2. Falls dem Entleiher die Leistung eines von uns ausgewählten und ihm überlassenen Mitarbeiters nicht ausreichend erscheint, hat er dies uns unverzüglich innerhalb der ersten vier Stunden nach Arbeitsantritt mitzuteilen. Er ist berechtigt, diesen Mitarbeiter uns wieder zur Verfügung zu stellen, ohne dass wir die Arbeitszeit berechnen. Die Verfügungsstellung führt nicht zur Beendigung des Vertrages. Wir sind vielmehr berechtigt, im Rahmen der Bestimmungen Ersatz zu stellen. Vorstehende Regelungen gelten nicht, wenn der Entleiher einen namentlich konkret benannten Mitarbeiter angefordert hat.
  3. Bezieht sich der Leistungsverzug auf einen Mitarbeiter, der namentlich vom Entleiher ausdrücklich bestellt wurde, haften wir nur, wenn wir das Nichterscheinen dieses Mitarbeiters zu vertreten haben. Hinsichtlich der Haftung gilt Absatz 2 entsprechend.
  4. Für Unmöglichkeit und Verzug jeder Art und jedweden Umfanges haften wir ohne Ausnahme nicht, wenn diese auf Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnliche Ereignisse, Streik, Aussperrung, Arbeitsunruhen, Aufruhr oder sonstige Unruhen, terroristische, politische und amokartige Gewalthandlungen, sowie auf Naturereignisse, Kernenergie-Katastrophen und Sperrung oder Behinderung des Transportweges zurückzuführen sind.

V. Pflichten des Entleihers

  1. Der Entleiher erteilt den überlassenen Mitarbeitern Anweisungen, die sich auf Art, Umfang, Ausführung, Zeit und Ort ihrer Tätigkeit erstrecken. Der Verleiher stellt den Transport der Mitarbeiter zu seinen jeweiligen Baustellen auf seine Kosten und Gefahr sicher.
  2. Der Entleiher ist für die Einhaltung der in seinem Betrieb geltenden Vorschriften des Arbeitsschutzes verantwortlich und ist insbesondere verpflichtet, die sich aus § 618 BGB, sowie § 11 Abs. 6 AÜG ergeben Pflichten einzuhalten.
  3. Der Entleiher ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die angeforderten Arbeitnehmer einzusetzen, bzw. im Rahmen der nachgesuchten Qualifikation einzusetzen. Die vom Entleiher geschuldete und mit uns vereinbarte Vergütung wird im Falle eines quantitativ und qualitativ niedrigeren Einsatzes nicht berührt.
  4. Der Einsatz unserer Mitarbeiter hat im Rahmen der zwischen diesem und uns arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeiten zu erfolgen. Unsere Mitarbeiter sind arbeitsvertraglich verpflichtet, auf Weisung des Entleihers Mehrarbeit zu leisten, allerdings nur im Rahmen des geltenden Arbeitszeitrechtes. Die Anordnung darüber hinausgehender Mehrarbeit ist untersagt und stellt Schadenersatz auslösende Schwarzarbeit dar.
  5. Der Entleiher ist verpflichtet, uns unverzüglich über das Ausbleiben unserer Mitarbeiter zu unterrichten. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, wird angenommen, dass wir unserer Verpflichtung zur Überlassung des nachgesuchten Personals genügt zu haben.
  6. Im Falle eines Arbeitsunfalls sind wir unverzüglich zu benachrichtigen. Der Entleiher ist ebenfalls zur Unfallmeldung an seinen Versicherungsträger verpflichtet, sowie verpflichtet, Beginn und Ende der Überlassung zu melden.
  7. Wird der Betrieb des Entleihers legal bestreikt, so sind wir zur Überlassung unserer Mitarbeiter nicht verpflichtet. Auf § 11 Abs. 5 AÜG wird zusätzlich verwiesen.
  8. Die Vergütung unserer Mitarbeiter erfolgt ausschließlich durch uns. Unser Mitarbeiter ist nicht berechtigt, Vorschüsse oder irgendwelche Zahlungen vom Entleiher entgegen zu nehmen. Zahlungen, die der Entleiher gegenüber unserem Mitarbeiter vornimmt, geschehen auf sein Risiko und können uns nicht entgegengehalten werden.

VI. Haftung des Entleihers

  1. Der Entleiher haftet uns auf Ersatz der Schäden, die uns dadurch entstehen, dass dieser seinen Pflichten aus Ziffer V, insbesondere seiner Verpflichtung zum Arbeitsschutz nicht genügt hat. Dies betrifft insbesondere die Aufwendungen und Ausfälle, die wir für unseren Mitarbeiter erbringen müssen, der aufgrund eines durch Verletzung der Arbeitsschutzbestimmungen herbeigeführten Arbeitsunfalls ausfällt, sowie die dadurch bei uns entstehenden Ausfälle.

VII. Preise und Zahlung

  1. Die Preise gelten, falls nicht ausdrücklich anderes vereinbart, ohne Zuschläge für Überstunden, Nachtarbeit, Schichtarbeit, Sonn- und Feiertage.
  2. Die Abrechnung erfolgt wöchentlich auf der Grundlage der von unseren Mitarbeitern für den Entleiher geleisteten Stunden. Diese ergeben sich aus den Tätigkeitsnachweisen. Der Entleiher ist verpflichtet, die Tätigkeitsnachweise gegenzuzeichnen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Entleiher mit den vom Mitarbeiter aufgelisteten Stunden nicht übereinstimmt. In diesem Fall sind die Stundenunterschiede durch den Entleiher zu notieren. Kommt der Entleiher seiner Zeichnungspflicht auch nach einer Mahnung von uns nicht nach, so sollen die Stunden der Abrechnung verbindlich zugrunde gelegt werden, die sich aus den von unserem Mitarbeiter uns eingereichten Tätigkeitsnachweisen ergeben.
  3. Die Rechnungen sind binnen 7 Tagen ab Rechnungsdatum zu Zahlung fällig. Kommt der Entleiher mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, gilt hiermit ein Verzugszins von 10% vom 8. Tage an als vereinbart.
  4. Überstunden, Schicht-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit werden mit folgenden Zuschlägen von Entleiher bezahlt, wobei Grundlage, soweit nichts anderes vereinbart ist, die 40 Stundenwoche, bzw. der 8 Stundentag ist:
  5. a) Arbeitsstunden die darüber hinausgehen (Überstunden) 25%
  6. b) Arbeitsstunden von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr (Nachtarbeit) 50%
  7. c) Arbeitsstunden an Samstagen für die 1. und 2. Stunde je 25 %
  8. d) Arbeitsstunden an Samstagen ab der 3. Stunde 50%
  9. e) Arbeitsstunden an Sonn- und Feiertagen (mit Ausnahme der unter h) genannten Tage) 100 %
  10. f) Arbeitsstunden am 01. Januar, 1. und 2. Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfeiertag, sowie 01. Mai 150%
  11. h) Tag- und Nachtschicht bei vereinbarten regelmäßigen Wechselschichten 15% Beim Zusammentreffen von Überstunden, Sonn- und Feiertagszuschlägen wird jeweils nur der höhere Zuschlag berechnet.

VIII. Zurückbehaltung von Mitarbeitern

  1. Wir sind in folgenden Fällen berechtigt, nach unserer Wahl entweder den Überlassungsvertrag fristlos zu kündigen oder bei Aufrechterhaltung des Leistungsverweigerungsrechts (Abzug unserer Mitarbeiter von den Baustellen) geltend zu machen:
  • bei Zahlungsverzug des Entleihers;
  • im Falle der Beantragung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Entleihers;
  • bei Rücknahme oder Beschränkung der für den jeweiligen Auftrag vom Kreditversicherer uns eingeräumten Kreditlinie, wobei in diesem Fall die bis dahin erbrachten Leistungen sofort zur Zahlung fällig werden.

IX. Dauer der Überlassung und Kündigung

  1. Der Überlassungsvertrag endet mit Ablauf der Zeit, für die er geschlossen ist. Während dieser Zeit ist der Vertrag ordentlich unkündbar. Wenn keine Überlassungszeit vereinbart ist, überlassen wir unsere Mitarbeiter dem Entleiher im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses auf unbestimmte Zeit.
  2. Bei Verträgen auf unbestimmte Dauer ist der Vertrag innerhalb der ersten fünf Arbeitstage mit einer Frist von drei Arbeitstagen zum Ende einer Arbeitswoche beiderseits kündbar. Nach diesem Zeitraum kann der Vertrag mit einer Frist von drei Arbeitstagen zum jeweiligen Wochenende beiderseits gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt in der nachhaltigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

X. Vermittlungsprovision

  1. Wird der überlassene Mitarbeiter im Zusammenhang mit der Überlassung vom Entleiher, oder ein ihm unternehmerisch zu zuordnendes Unternehmen, eingestellt, wird eine – von der Überlassungsdauer abhängige – Vermittlungsgebühr fällig. Ein Zusammenhang mit der Überlassung wird bei einer Einstellung bis zu sechs Monate nach Ende der Überlassung vermutet, soweit nicht der Entleiher den Gegenbeweis erbringt, dass die vorherige Überlassung für die Einstellung nicht ursächlich war  Die Vermittlungsgebühr beträgt bei Übernahme/Einstellung nach einer Überlassungsdauer von bis zu drei Monaten 15% des Jahresbruttoeinkommens, nach mehr als drei Monaten bis zu sechs  Monaten 12% des Jahresbruttoeinkommens, nach mehr als sechs Monaten bis zu neun Monaten 9% des Jahresbruttoeinkommens und nach mehr als neun Monaten bis zu zwölf Monaten 5% des Jahresbruttoeinkommens.  Nach zwölf Monaten Überlassungsdauer wird keine Vermittlungsgebühr erhoben. Die Vermittlungsgebühr zzgl. Umsatzsteuer wird bei Begründung des Arbeitsverhältnisses, d.h. mit Unterzeichnung des Arbeitsvertrages fällig.

XI. Sonstige Bestimmungen

  1. Es gelten die für den Entleiherbetrieb gültigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechtes.
  2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag, auch aus Wechseln, Schecks oder Urkunden ist unser Firmensitz. Wir sind allerdings auch berechtigt, den Entleiher an dessen Firmensitz/Wohnsitz zu verklagen.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, soll dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt sein. Anstelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen soll dasjenige gelten, was nach dem wirtschaftlichen Sinn des Vertrages der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung am nächsten kommt

Stand 02/2020mit dieser Fassung verlieren alle vorhergeltenden Fassungen ihre Gültigkeit